
Umstände im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verbot, die zwar außerhalb des Tatbestands und der Schuld stehen, deren Verwirklichung aber erst die Strafwürdigkeit des Verbots begründet. Der Täter braucht bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben.
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